Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden von der Ducati Motor Deutschland GmbH gespeichert und genutzt. Die Verarbeitung der Daten erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Wenn Sie wünschen, auch darüber hinaus von Ducati optimal betreut zu werden, ist es erforderlich, dass Sie die nachstehende Einwilligung in die weitergehende Nutzung Ihrer persönlichen Angaben erklären:
Ich bin damit einverstanden, dass die Ducati Motor Deutschland GmbH meine personenbezogenen Daten zum Zwecke der Kundenbetreuung
(z.B. Zufriedenheitsabfragen bezgl. Probefahrt, Einladungen zu exklusiven Veranstaltungen, Informationen über neue Produkte und
Dienstleistungen) verarbeitet und zu diesem Zwecke auch an die Ducati Motor Holding S.p.A. in Bologna/Italien und an den meinem Wohnort
nächstgelegenen Ducati-Vertragshändler übermittelt. Ich bin damit einverstanden, zu den oben genannten Zwecken per E-Mail (Newsletter),
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Sie können per E-Mail unter marketing@ducati.de jederzeit Auskunft über Ihre bei Ducati gespeicherten personenbezogenen Daten erhalten und deren Berichtigung und deren Löschung oder Sperrung verlangen. Ebenso können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten vorstehende Einwilligung jederzeit widerrufen. Ducati wird den Widerruf an die Ducati Motor Holding S.p.A. und die Ducati-Vertragshändler weiterleiten.
1. DUCATI überlässt dem Entleiher für den nachfolgend bezeichneten Zeitraum oben genanntes Motorrad der Marke DUCATI zur Nutzung im Rahmen von Test- und Erprobungsfahrten.
2. Für die oben bezeichnete Nutzungsüberlassung des Motorrades ist ein Nutzungsentgelt durch den Entleiher nicht geschuldet. Der Verleiher trägt zudem alle während der vereinbarten Nutzung anfallenden laufenden Kosten (insbes. für Kraftstoff und sonstige Betriebsmittel). Etwaig anfallende Kosten für Instandhaltungen oder Verschleißteile werden durch DUCATI getragen, soweit sie ausschließlich auf bestimmungs- und ordnungsgemäßem gemäßem Gebrauch des Motorrades beruhen.
3. Der Entleiher darf das Motorrad nur nutzen, wenn er körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen und über ausreichend Fahrpraxis auf Motorrädern verfügt. Eine Nutzung des Motorrades unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, welche das Reaktionsvermögen beeinträchtigen, ist nicht erlaubt. Eine Überlassung des Motorrades an Dritte oder die Mitnahme eines Beifahrers ist dem Entleiher nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DUCAI gestattet. Zuwiderhandlungen berechtigen DUCATI ohne weiteres zu einer fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung.
4. Das Motorrad darf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb Deutschlands und nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Motorrad darf nicht verwendet werden zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, sowie bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings, in unwegsamem Gelände, zur gewerblichen Personenbeförderung, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, sowie zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. Zuwiderhandlungen berechtigen DUCATI ohne weiteres zu einer fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung.
5. Der Entleiher hat das Motorrad schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen technischen Vorschriften und Regeln zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Motorrad in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das Motorrad hinreichend gegen Diebstahl, Missbrauch und Beschädigung gesichert abzustellen. Der Entleiher hat die Regelungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten, bei der Nutzung des Motorrades technisch einwandfreie und vollständige Schutz- und Sicherheitskleidung zu tragen und seinen Fahrstil seinem Fahrkönnen und den jeweiligen Straßenverhältnissen anzupassen.
6. Der Entleiher ist verpflichtet, das Motorrad zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, hat der Entleiher den daraus resultierenden Schaden zu tragen.
7. Das Motorrad wird vor der Übergabe auf seinen technischen Zustand hin geprüft. Während der Nutzungsdauer voraussichtlich erforderliche Wartungsarbeiten werden vor Beginn der Nutzungsdauer ausgeführt. Sollten dennoch Reparaturen erforderlich werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Motorrads zu gewährleisten, hat der Entleiher Weisungen von DUCATI einzuholen.
8. Der Entleiher hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei sowie DUCATI zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Entleiher hat DUCATI, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Den Fahrzeugpapieren liegt ein entsprechender Vordruck bei, der zu benutzen ist.
9. Im Falle eines Schadens ist DUCATI nicht verpflichtet, dem Entleiher ein anderweitiges Motorrad zur Verfügung zu stellen.
10. Der Entleiher haftet, soweit nicht sich aus dieser Vereinbarung etwas anderes ergibt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Durch die nachfolgenden Bestimmungen wird, soweit nicht ausdrücklich angegeben, die gesetzliche Haftung des Entleihers oder die Haftung nach anderen Vorschriften dieser Vereinbarung nicht eingeschränkt. Insbesondere haftet der Entleiher für jeden Schaden, der durch eine schuldhafte Verletzung von Verpflichtungen entsteht.
11. Bei Unfallschäden, unsachgemäßer Bedienung und sobstiger Beschädigung sowie bei Verlust und Diebstahl des Motorrades haftet der Entleiher für die Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Motorrads abzüglich Restwert, es sei denn, der Schaden ist von dem Entleiher nicht zu vertreten. Daneben hat der Entleiher auch etwaig entstehende Folgeschäden, insbesondere eine Wertminderung, Bergungs- und Verbringungskosten, Sachverständigenkosten und eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu ersetzen. Bezüglich der Verwaltungskostenpauschale kann der Entleiher nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger als die Verwaltungskostenpauschale ist.
12. Für das Motorrad besteht eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 €. Ist diese Versicherung einstandpflichtig, beschränkt sich die Haftung des Entleihers und ggf. des Fahrers auf die Selbstbeteiligung. Der Versicherungsschutz erfasst die Beschädigung durch Unfall, das heißt durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems- und Betriebsschäden sowie reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung oder Bedienung des Motorrads, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung entstanden sind. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den sonstigen Verpflichtungen dieser Vereinbarung insbesondere hinsichtlich des Verhaltens im Schadensfall. Der Entleiher haftet bei Verletzung dieser Verpflichtungen auch dann voll, wenn die Vollkaskoversicherung für den entstandenen Schaden ohne die Pflichtverletzung einstandspflichtig wäre, es sei denn, die Versicherung ist trotz der Pflichtverletzung einstandspflichtig, insbesondere dann, wenn die Pflichtverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalles hat, oder die Versicherung steht trotz der Pflichtverletzung aus Kulanz für den Schaden ein. Der Entleiher haftet voll für Schäden, die bei Benutzung des Motorrads durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu einem verbotenen Zweck entstehen. Der Entleiher haftet ebenfalls voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
13. Für das Motorrad besteht eine Haftpflichtversicherung, die mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Risiken abdeckt. Eine Unfallversicherung für Fahrer und Beifahrer besteht nicht.
14. Der Entleiher haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Motorrades durch den Entleiher anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die DUCATI in Anspruch genommen wird. Der Entleiher hat DUCATI von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten freizustellen, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich von Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen erheben. DUCATI erhebt für den Verwaltungsaufwand für jeden entsprechenden Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 10,00 €. Der Entleiher kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger als die Bearbeitungspauschale ist.
15. DUCATI sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften DUCATI sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der Haftung für eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung jedoch dem Umfang nach begrenzt auf den Ersatz der vertragstypisch vorhersehbaren Schäden, wenn die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte und nicht eine Schädigung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.